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Allgemeine Geschäftsbedingungen

des Unternehmens Polygrafické centrum, s.r.o.

Art. I. EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

  1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (anschließend nur noch als „AGB“ bezeichnet) regeln und lenken die Beziehungen zwischen der Gesellschaft Polygrafické centrum, s.r.o, mit dem Sitz Palisády 33, 811 06 Bratislava, ID-Nr.: 43 801 111, ID-Nr.: SK2022471814, eingetragen im Handelsregister geführt beim Bezirksgericht Bratislava I, Sektion: Sro, Einlageblatt Nr. 48631/B (anschließend nur noch als „Verfertiger“ bezeichnet) und dem Auftraggeber bei Lieferungen polygraphischer Erzeugnisse, Waren und Dienstleistungen (anschließend nur noch als „Werk“ bezeichnet)

Art. II. GÜLTIGKEITSBEREICH

  1. Die AGB sind für die Teilnehmer dieser vertraglichen Beziehung bindend und ist auch Bestandteil eines jeden Rahmenvertrags, Werkvertrags, eines bestätigten Auftrags, bzw. eines verbindlichen Angebots (anschließend nur noch als „Verträge“ bezeichnet) — sofern zwischen den Vertragsteilnehmer nichts anderweitiges vereinbart wurde.
  2. Die Vorlage der Bestellung durch den Auftraggeber bedeutet dessen volles Einverständnis mit dem AGB und diese werden zum Bestandteil des Vertrages zwischen dem Auftraggeber und dem Verfertiger im Augenblick der Bestätigung der Bestellung seitens des Verfertigers.
  3. Anderen Bedingungen des Auftraggebers finden nur dann Berücksichtigung, wenn diese vom Verfertiger schriftlich akzeptiert wurden.

Art. III. VERTRAGSABSCHLUSS

  1. Die verpflichtende Beziehung nach diesem Vertrag entsteht durch die Bestellung und deren anschließende Bestätigung durch den Verfertiger. Ein Vertrag kann auch durch die Unterzeichnung seiner urkundlichen Form durch die Vertreter beider Vertragsparteien abgeschlossen werden (Teilvertrag), welcher wesentliche, bzw. weitere vereinbarten Obliegenheiten enthält.
  2. Jede Bestellung muss schriftlich oder mündlich erfolgen, bzw. in einer anderen Form und diese muss insbesondere eine Spezifizierung des Werks, den Liefertermin und den Lieferort enthalten, den Gesamtpreis exkl. MWSt., bestimmt im Einklang mit dem Angebot des Verfertigers, die Zahlungskonditionen, bzw. weitere Lieferbedingungen.
  3. Der Verfertiger bestätigt gegenüber dem Auftraggeber die Bestellung wobei die seitens des Auftraggebers bestätigte Bestellung für beide Vertragsparteien bindend ist. Der Verfertiger behält sich das Recht die Bestellung des Auftraggebers ohne Angabe von Gründen nicht akzeptieren.
  4. Änderungen der Spezifizierung des Leistungsgegenstandes (Auflage, Änderung des Umfangs, Format, Farbgebung usw.) gegenüber dem gültigen Vertrag können nur unter der Voraussetzung ausgehandelt werden, dass der Preis des Werks und weitere damit zusammenhängende Vertragsbedingungen durch den neuen Vertrag oder durch einen schriftlichen Nachtrag zum ursprünglichem Vertrag geändert werden (welcher den ursprünglichem Vertrag vollständig ersetzt) . Der Auftraggeber verpflichtet sich gleichzeitig an den Verfertiger jene Kosten zu bezahlen, die diesem durch den Anspruch auf eine Vertragsänderung entstanden sind.

Art. IV. DRUCKUNTERLAGEN UND DRUCK

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet an den Verfertiger vollständige und unbeschädigte drucktechnische Produktionsunterlagen nach den BEDINGUNGEN FÜR DIE EINREICHUNG VON UNTERLAGEN (PODMIENKY PRE DODÁVANIE PODKLADOV) des Verfertigers zu liefern, verfügbar unter polygrafcentrum.sk und zwar zum festgesetzten Termin und Ort. Eine andere Art von Druckunterlagen muss im Vorfeld vom Verfertiger genehmigt werden.
  2. Wenn taugliche Druckunterlagen nicht rechtzeitig beigestellt werden, so ist der Verfertiger berechtigt einen neuen Fertigstellungstermin für das Werk einzusetzen und diese Terminänderung begründet für den Auftraggeber kein Recht vom Vertrag zurückzutreten.
  3. Falls bei der Umsetzung eines Auftrags auch eine Autorenkorrektur durch den Auftraggeber benötigt wird, so beginnt die Lieferfrist erst am Zustellungstag der bestätigten Autoren Korrekturen an den Verfertiger zu verstreichen.
  4. Der Verfertiger hat das Recht auf der Drucksache, deren Produktion dieser sicherstellt, eine zusätzliche Information dahingehend zu veröffentlichen, dass der Druck vom Polygrafické centrum sichergestellt wurde – mit Verwendungsmöglichkeit des Logos vom Polygrafické centrum. Der Verfertiger darf jedoch in diesem Fall weder die Grafikstruktur der bestellten Drucksache beeinträchtigen, noch irgendwelche anderen Angaben auf der betreffenden Drucksache überdecken. Dieses Verfertigerrecht erlischt nur dann, wenn der Auftraggeber dies nicht wünscht und diesem Umstand in seiner verbindlichen unwiderruflichen Bestellung angibt, oder wenn der Verfertiger dies mit dem Auftraggeber vertraglich vereinbart. Der Auftraggeber ist verpflichtet auf der Drucksache Angaben über den Verfertiger einen solchen Drucksachen anzugeben, bei denen dies vom Gesetzgeber verlangt wird.
  5. Bei Durchführung von notwendigen, vom Auftraggeber freigegebenen Korrekturen von Druckunterlagen durch den Verfertiger werden dem Auftraggeber die real aufgewendeten Kosten (Ist-Kosten) in Rechnung gestellt.
  6. Für Mängel, rechtliche Mängel und Unzulänglichkeiten der Druckunterlagen und die dadurch verursachte geminderte Werksqualität haftet voll und ganz der Auftraggeber.
  7. Der Auftraggeber haftet voll und ganz dafür, dass die gelieferten Unterlagen keinerlei Rechtsmängel aufweisen und dass er dadurch keinerlei Urheberrechte oder Rechte Dritter verletzt hat. Falls der Auftraggeber diese Pflicht verletzt, so haftet dieser gegenüber Dritten für einen etwaigen Schaden, oder für andere schädliche Folgen ausschließlich selbst. Dieser haftet ebenfalls für den Schaden, den dieser dem Verfertiger verursacht, einschließlich des entgangenen Gewinns; eines Vermögensschadens; anderer Schäden, wie z.B. eine Rufschädigung oder für andere Schäden oder schädliche Folgen.
  8. Der Verfertiger ist nicht verpflichtet Druckvorlagen, Daten und/oder Datenträger, Montagen, Druckplatten, Papiere, usw. nach der Durchführung des Auftrags aufzubewahren, es sei denn, der Vertragsparteien haben etwas anderweitiges vereinbart.

Art. V. DURCHFÜHRUNG UND ÜBERGABE DES WERKS

  1. Der Verfertiger ist verpflichtet an den Auftraggeber das Werk in einer Qualität zu liefern, welche für die eingesetzte Bearbeitungstechnologie, das verwendete Material und die Qualität der Produktionsunterlagen üblich ist. Eine geminderte Qualität verursacht durch die minderwertige Qualität der Unterlagen wird nicht als Mangel bei der ordnungsgemäßen Werkerstellung angesehen.
  2. Mit Hinsicht auf die maschinelle Erstellung des Werks kann die Menge (Auflage) des real gelieferten Werks von der vertraglich vereinbarten Menge bei ±5%.
  3. Die Lieferung des bestellten Werkes erfolgt mittels persönlicher Abnahme des Werks durch den Auftraggeber im Betrieb des Verfertigers oder durch Übergabe des Werks an den Auftraggeber an einem zwischen dem Verfertiger und dem Auftraggeber vereinbarten Ort.
  4. Das Eigentumsrecht am gelieferten Werk geht auf den Auftraggeber erst nach der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises über und der Auftraggeber ist verpflichtet jegliche Handlungen zu unterlassen, die auf eine Vernichtung, Entwendung, Veräußerung oder Schädigung des gelieferten Werks hinauslaufen, bis zum Moment der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Eigentümer des Werks der Verfertiger und das Werk wurde dem Auftraggeber lediglich anvertraut. Während der Anvertraung des Werks darf der Auftraggeber das Werk weder nutzen, mit diesem seine Schulden oder Verbindlichkeiten bezahlen, dieses mit Rechten Dritter belasten oder über dieses verfügen oder das Werk zu Gunsten eines Dritten weiter zu veräußern – und zwar auch nicht im Rahmen seiner üblichen Geschäftstätigkeit. Der Auftraggeber akzeptiert diese Art und Weise der Erlangung des Eigentumsrechts zum Werk und erklärt gleichzeitig, dass sich dieser sämtlicher rechtlichen Folgen bewusst ist, die diesen Eigentumsvorbehalt betreffen.
  5. Die Gefahr einer Beschädigung des Werks (Gefahrübergang) geht auf den Auftraggeber im Moment seiner Übergabe über, bzw. der Absendung des Werks an den Auftraggeber.
  6. Falls der Auftraggeber das Werk selbst binnen 30 Tagen ab der schriftlichen Aufforderung des Verfertigers nicht übernimmt, ist der Verfertiger berechtigt im Umfang des nicht abgenommenen Werks vom Vertrag zurückzutreten und gegenüber dem Auftraggeber eine Vertragsstrafe geltend zu machen, wie sie für ein nicht abgenommenes Werk vereinbart wurde und der Auftraggeber verpflichtet sich diese Vertragsstrafe zu bezahlen. Gleichzeitig ist der Verfertiger berechtigt mit dem erstellten Werk nach eigenem Ermessen zu verfahren.
  7. Der Auftraggeber erklärt, dass jene Person, die den Lieferschein im Namen des Auftraggebers unterzeichnet, bzw. in seinem Namen irgendwelche Handlungen vornimmt, die mit diesem Vertrag zusammenhängen – zur Vornahme dieser Handlung berechtigt ist. Falls die Person (welche den Lieferschein unterzeichnet, bzw. im Namen des Auftraggebers irgendwelche Handlungen vorgenommen hat, die mit diesem Vertrag zusammenhängen) zu einer solchen Handlung nicht berechtigt war, so haftet der Auftraggeber für den Schaden, der dadurch den Verkäufer entstanden ist. Zu diesem Zweck bestimmt der Auftraggeber genau die Person (Personen), die vom Verfertiger das Werk übernimmt, bzw. irgendwelche Handlungen vornehmen wird, die mit diesem Vertrag zusammenhängen. Der Verfertiger ist berechtigt eine Liste von Personen zu führen, die im Namen des Auftraggebers die genannten Handlungen vornehmen werden. Für den aktuellen Stand der Angaben dieser Liste, wie auch für einen etwaigen durch den nicht aktuellen Stand der Angaben in der Liste verursachten Schaden haftet der Auftraggeber.

Art. VI. WERKSPREIS UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

  1. Sämtliche Preise basieren auf der bestätigten Bestellung oder dem Teilvertrag und sofern nichts anderweitiges angegeben ist, so sind diese in Euro angegeben und beinhalten nicht den entsprechenden MWSt.-Satz.
  2. Der Werkpreis wird aufgrund der Kosten zum Zeitpunkt des Angebots bestimmt und falls Verlauf der Besserstellung die Kosten steigen sollten, durch Preisänderungen bei den Rohstoffen (vor allem Papier, Farbe, Pappe, Prägefolien, usw.) und / oder Energien, die zur Erstellung des Werks dienen, oder von Transportkosten des Werks an den Lieferort und Änderungen von anderen Bedingungen gegenüber den Bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses — so ist der Verfertiger berechtigt den Werkpreis einseitig und ohne Zustimmung des Auftraggebers angemessen zu ändern.. Ähnliches gilt auch im Falle eines Anstiegs der Inflationsrate. Der Auftraggeber ist in solchen Fällen nicht berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und er ist verpflichtet an den Verfertiger dem angemessen geänderten Werkpreis zu bezahlen.
  3. Der Auftraggeber bezahlt an den Verfertiger die sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen binnen 14 Tagen ab dem Ausstellungsdatum der Rechnung, bzw. binnen einer anderen schriftlich vereinbarten Frist.
  4. Falls der Auftraggeber verpflichtet ist an den Verfertiger eine Anzahlung auf den Werkpreis zu leisten und er diese verspätet leistet, so ist der Verfertiger berechtigt einen neuen Fertigstellungstermin für das Werk anzusetzen. In einem solchen Fall der Terminverschiebung bei der Werkserstellung ist der Auftraggeber nicht berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.
  5. Falls der Auftraggeber vom Vertrag zurücktritt, so ist der Verfertiger berechtigt gegenüber dem Auftraggeber eine Vertragsstrafe geltend zu machen und der Auftraggeber verpflichtet sich diese Vertragsstrafe unter den folgenden Bedingungen zu bezahlen:
  • binnen 7 Tagen ab der Bestätigung der Bestellung durch den Verfertiger         5 % vom Gesamtwert des Werks
  • binnen 14 Tagen ab der Bestätigung der Bestellung durch den Verfertiger   10 % vom Gesamtwert des Werks
  • späterer Rücktritt                                                      20% vom Gesamtwert des Werks

oder anderweitig, falls die Vertragsparteien dies schriftlich vereinbaren.

  1. Sollte der Auftraggeber seine sich aus diesem Vertrag ergebenden Verbindlichkeiten nicht ordnungsgemäß und fristgerecht begleichen, so hat der Verfertiger Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe von 0,05% der Schuldbetrages für jeden (auch angefangenen) Verzugstag und ist berechtigt die Umsetzung des Werks bzw. den Versand des Werks vorübergehend einzustellen, wobei dieser nicht für etwaige Schäden haftet, die dem Auftraggeber in diesem Zusammenhang entstehen.
  2. Sämtliche mit der Betreibung der Forderungen zusammenhängenden Kosten trägt der Schuldner.
  3. Im Falle eines Verzugs des Auftraggebers mit der Bezahlung irgendeiner finanziellen Verpflichtung gegenüber dem Verfertiger um mehr als 10 Tage werden jegliche finanziellen Verpflichtungen sofort fällig gesetzt und der Verfertiger ist berechtigt die Lieferungen eines weiteren Werks einzustellen.
  4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt die Zahlung des Preises für das Werk wegen eines Beanstandungsverfahrens zurückzuhalten und die Zahlungen einseitig anzurechnen oder Zahlungen einseitig zu mindern.

Art. VII. MÄNGELHAFTUNG UND REKLAMATIONSBEDINGUNGEN

  1. Der Verfertiger haftet dafür, dass das Werk im Einklang mit den vereinbarten Bedingungen und den gültigen technischen Normen für eine maschinelle Verarbeitung von Polygraphie-Erzeugnissen und nach den allgemein verbindlichen Rechtsvorschriften der Slowakischen Republik erstellt wird. Die Gewährleistungsfrist beginnt am Übergabetag des Werks zu verstreichen und dauert 6 Monate.
  2. Die Garantie auf die Güte bezieht sich weder auf den natürlichen Verschleiß, noch auf Beschädigungen, die vom Auftraggeber verschuldet wurden, z.B. durch eine falsche, unsachgemäße oder fahrlässige Handhabung.
  3. Der Auftraggeber oder ein durch diesen beauftragte Subjekt ist verpflichtet das Werk sofort nach seiner Übernahme zu inspizieren und nach Möglichkeiten die Menge, Ausführungsgüte und die Verpackung zu kontrollieren, ob diese den vertraglich vereinbarten Bedingungen entsprechen und schriftlich offensichtliche Mängel mitzuteilen und dem Verfertiger ein Muster vorzulegen, an dem dieser schriftlich ohne unnötigen Verzug, spätestens binnen 15 Tagen nach der Übernahme seine Fehler spezifiziert.
  4. Falls der Auftraggeber die Drucksachen bei der Übernahme von Verfertiger oder Frachtführer nicht inspiziert oder sicherstellt, dass diese zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs an den Drucksachen inspiziert werden, so kann dieser Ansprüche aus bei einer späteren Infizierung festgestellten Mängel nur dann geltend machen, wenn er nachweist, dass die Drucksachen diese Mängel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs an diesen hatten. Auf diese Weise später festgestellte Mängel kann der Auftraggeber gegenüber dem Verfertiger in Form eines schriftlichen Reklamationsschreibens spätestens am 15. Tag nach der Übergabe der Drucksachen bestätigen, da sonst das Reklamationsrecht des Auftraggebers erlischt.
  5. Der Verfertiger bearbeitet die Reklamation binnen 30 Tagen ab der Übernahme des Reklamationsschreibens mit der gebührenden fachlichen Sorgfalt so, dass er die Fehler nach eigener Wahl durch Reparatur des fehlerhaften Teiles des Werks behebt oder ein Ersatzwerk binnen 30 Tagen nach der des fehlerhaften Musters liefert oder dem Auftraggeber eine Gutschrift ausstellt.
  6. Der Verfertiger haftet nicht für Mängel, auf deren mögliches Vorkommen er den Auftraggeber im Vorfeld hingewiesen hat, wobei dieser an der Umsetzung des Auftrags trotzdem festhielt. Der Verfertiger haftet gleichzeitig nicht für Mängel verursacht durch Verwendung fehlerhafter Unterlagen des Auftraggebers in dem Fall, wenn der Verfertiger selbst bei Aufwendung gebührender fachlicher Sorgfalt die Nichteignung dieser Unterlagen nicht hätte feststellen können .
  7. Versteckte Mängel ist der Auftraggeber ohne unnötigen Verzug verpflichtet im Rahmen der 6-monatigen Gewährleistungsfrist mitzuteilen.
  8. Der Verfertiger haftet für Fehler des Werks nur im Umfang, der diesem seitens des Auftraggebers nachgewiesen wird.
  9. Bei Sicherstellung der Erbringung der Zusatzleistung „anschriftslose Briefkastenaustragung“ ist ein Nachweis von Mängeln lediglich in Form einer gemeinsamen Kontrolle in den Auftragungslokalitäten 1-3 Kalendertage nach Ende der Verteilung möglich. Ohne eine erfolgte gemeinsame Kontrolle binnen 3 Kalendertage nach Beendigung der Verteilung verliert der Auftraggeber seinen Reklamationsanspruch. Als hochwertige Verteilung gilt eine Erfolgsrate bei der Zustellung von 85% und mehr. Falls bei einer gemeinsamen Kontrolle eine niedrigere Zustellbarkeit festgestellt wird, so gelten für den Auftraggeber automatisch folgende Preisnachlässe:
  • unter 85% – der Auftraggeber gewährt einen 10% Nachlass von für die jeweilige Lokalität vereinbarten Preis
  • unter 80% – der Auftraggeber gewährt einen 30% Nachlass von für die jeweilige Lokalität vereinbarten Preis
  • unter 70% – der Auftraggeber gewährt einen 50% Nachlass von für die jeweilige Lokalität vereinbarten Preis
  • unter 60% – ein solcher Zustand wird als Nichterfüllung der Bedingungen dieses Vertrags betrachtet und der Verfertiger hat keinerlei Entlohnungsanspruch
  1. Zur Vornahme einer gemeinsamen Kontrolle, die Grundlage für ein etwaiges Reklamationsverfahren sein kann, gelten folgende Bedingungen:
  • Die Kontrolle erfolgt mindestens in zehn Gegenden der kontrollierten Stadt
  • In unerreichbaren Eingängen werden keine Kontrollen durchgeführt
  • Im jeder Gegend werden mindestens drei Straßen kontrolliert (bei Einfamilienhäusern), bzw. drei Wohnhäuser in jeder Straße, im Wohnhaus werden mindestens drei Kontrollmessungen durchgeführt
  • wenn mindestens bei Messungen positiv sind, so werden die Straße und das Wohnhaus gut versorgt (in den Eintrag wird ein JA eingetragen)
  • wenn zwei der Messungen negativ sind und eine Messung positiv, so müssen mindestens noch drei weitere Messungen durchgeführt werden und auf Grundlage sämtlicher Messungen ist die Verteilung in der jeweiligen Straße oder im Wohnhaus auszuwerten
  • falls alle drei Messungen negativ sind, so sind die Straße/Wohnhaus schlecht verteilt (in en Eintrag wird ein NEIN eingetragen)
  • nach Abschluss der Verteilung wird ein mathematischer Mittelwert aus allen Messergebnissen ermittelt (JA – NEIN)

Art. VIII. SCHADENSERSATZ, VERTRAGSSTRAFEN UND SANKTIONEN

  1. Falls der Auftraggeber es ablehnt oder in einer anderen Weise dem Verfertiger unmöglich macht seine Verpflichtung zu erfüllen, so ist der Auftraggeber verpflichtet dem Verfertiger den entstandenen Schaden und den entgangenen Gewinn in voller Höhe zu ersetzen.
  2. Der Verfertiger ist nicht verpflichtet den Schaden zu ersetzen, wenn nachgewiesen wird, dass die Verletzung der Pflicht, die sich aus der Pflichtbeziehung ergibt – durch Umstände verursacht wurde, die eine Verantwortung/Haftung im Sinne des Gesetzes Nr. 513/1991 (Handelsgesetzbuch) im Sinne der einschlägigen Folgevorschriften ausschließen.
  3. Beim Verzug des Verfertigers mit der Erstellung des Werks bzw. bei Nichteinhaltung des Umsetzungstermins der Zusatzleistung ist der Auftraggeber berechtigt eine Vertragsstrafe von 0,05% vom vereinbarten Preis des nicht erstellten Werks für jeden Verzugstag zu verlangen, höchstens jedoch bis zu 5% vom Gesamtwert des Werks, sofern die Vertragsparteien keine andere Höhe der Vertragsstrafe vereinbaren. Der Auftraggeber kann diese Vertragsstrafe zur Gänze oder deren Teil erlassen.
  4. Im Falle eines Verzugs des Auftraggebers mit der Bezahlung der Anzahlung oder des Gesamtpreises des Werks aufgrund einer Rechnung innerhalb des Zahlungszieles, ist der Auftraggeber verpflichtet dem Verfertiger eine Vertragsstrafe von 0,05% vom geschuldeten Betrag für jeden Verzugstag zu bezahlen, sofern die Vertragsparteien keine andere Höhe der Vertragsstrafe vereinbaren. Der Verfertiger kann diese Vertragsstrafe zur Gänze oder deren Teil erlassen.
  5. Sollte der Verfertiger mit der Lieferung des Werks um mehr als 30 Tage in Verzug sein, so ist der Auftraggeber berechtigt von diesem Vertrag zurückzutreten wegen wesentlicher Vertragsverletzung durch den Verfertiger.
  6. Im Falle eines grundlosen Rücktritts des Auftraggebers vom Vertrag kurz vor, bzw. 1. Woche nach Beginn des Drucks bzw. der Umsetzung der Zusatzleistung verpflichtet sich der Auftraggeber zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 5% vom Gesamtwert des Werks, im Falle eines Vertragsrücktritts in der 2. Woche nach Beginn des Drucks bzw. der Umsetzung der Zusatzleistung ist der Auftraggeber zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 10% vom Gesamtwert des Werks.
  7. Die Nichtabholung der erstellten Bestellung seitens des Auftraggebers zieht einen Vertragsrücktritt des Verfertigers nach sich und die Verpflichtung des Auftraggebers eine Vertragsstrafe von 100% vom Preis des erstellten Werks zu bezahlen.

Art. IX. HÖHERE GEWALT

  1. Eine Verantwortung/Haftung der Vertragsparteien für eine teilweise oder vollständige Nichterfüllung der vertraglichen Pflichten ist ausgeschlossen, wenn diese verursacht wurden durch Umstände, die eine Verantwortung/Haftung im Sinne der rechtlichen Vorschriften ausschließen (insbesondere eine sog. Höhere Gewalt ).
  2. Als höhere Gewalt gelten insbesondere: Krieg, Kriegandrohung, ein anderer bewaffneter Konflikt oder dessen Androhung, Aufstand, Sabotage, Brand, ein Terroranschlag oder dessen Androhung, Sturm, Überschwemmung, Erdbeben, eine Naturkatastrophe oder anders geartete Katastrophe, Explosion, Regierungsanordnungen oder Einschränkungen der Europäischen Union, eine von Verfertiger nicht verursachte Abstellung, Zerstörung des Werks oder Produktionsstraße des Verfertigers oder seiner Zulieferer (teilweise oder zur Gänze), Änderung der Zoll- und Steuervorschriften, der Einfuhr- und Ausfuhrquoten, Export- oder Importverbot, Streik, Verkehrsstörung oder Verkehrsunfall, Ausfall von Gas, Strom oder einer anderen Energie, wie auch jegliche weiteren Ursachen, die der Verfertiger nicht hätte voraussehen diese verhindern können, die die Erfüllung der Verpflichtung unmöglich machten.
  3. Als höhere Gewalt gilt auch die nachfolgende sogenannte Covid-Klausel zu den AGB, Grund dafür ist die durch die Auswirkungen der COVID-Pandemie bedingte sehr schwierige Marktlage, die unter anderem zur Störung des Originals geführt hat Lieferketten, fehlende Inputkomponenten, Rohstoffe, Energie und Preisvolatilität von Vorprodukten.
    Für den Verfertiger ist es in Anbetracht des Vorstehenden objektiv nicht möglich, deren Bedingungen und Inhalte in jeder Geschäfts-Verpflichtungsbeziehung durchgängig einzuhalten. Dies gilt insbesondere für Liefertermin und Preis. Der Verfertiger hat daher das Recht, den vereinbarten Preis für Lieferungen und Leistungen anzupassen, wenn sich die Preise für Einsatzkomponenten und Rohstoffe, Energie, Logistik oder andere relevante Kosten erhöhen, die direkt oder als Folge von Pandemien und Vorschriften, Beschränkungen entstehen durch die staatlichen und staatlichen Stellen für den Verfertiger bzw. seine Subunternehmer. Der Verfertiger hat auch das Recht, den Liefertermin im Falle einer Verzögerung seines Unterlieferanten aufgrund von Verzögerungen in der Rohstoffversorgung oder einseitig anzupassen aus anderen Gründen, die direkt von der Covid-Pandemie betroffen sind.
    Der Verfertiger verpflichtet sich, bei der Ausübung der Rechte und Pflichten aus dieser Klausel nach Treu und Glauben unter Beachtung der Grundsätze des fairen Handels zu handeln.

Art. X. VERSCHWIEGENHEIT UND DATENSCHUTZ

  1. Der Auftraggeber verpflichtet sich Drittpersonen gegenüber keinerlei Informationen zu gewähren oder ihnen diese anderweitig zugänglich zu machen über Umstände geschäftlicher, technischer oder produktionstechnischer Art, die mit dem Vertragsgegenstand zusammenhängen und das mit Androhung der Sanktion der Geltendmachung einer objektiven Verantwortung für den Schaden oder einem anderen Nachteil, oder für Handlungen des unlauteren Wettbewerbs.
  2. Einer Drittperson, welche berechtigterweise an der Vertragserfüllung beteiligt ist, werden das Geschäftsgeheimnis bzw. vertrauliche Informationen des Verfertigers in einem Umfang zugänglich gemacht, der für die Erfüllung ihrer Pflicht bei der Vertragserfüllung notwendig ist.

Art. XI. GEMEINSAME BESTIMMUNGEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

  1. Die AGB sind Bestandteil eines jeden abgeschlossenen Vertrags zwischen dem Verfertiger und dem Auftraggeber.
  2. Abweichende Vereinbarungen der Verträge, die zwischen den Verfertiger und dem Auftraggeber unterzeichnet worden haben vor dem Wortlaut der AGB Vorrang.
  3. Sämtliche Streitigkeiten zwischen dem Unternehmen Polygrafické centrum, s.r.o, und dem Kunden, einschließlich Streitigkeiten um die Gültigkeit, Deutung oder Aufhebung von Ansprüchen, die mit den Geschäftsbedingungen zusammenhängen, werden vom Allgemeinen Schiedsgericht der slowakischen Republik (Všeobecný Rozhodcovský súd SR), Dunajská 8, 811 08 Bratislava, Id-Nr.: 37 814 681 (anschließend nur noch als „Schiedsgericht“ bezeichnet) durch einen Schiedsrichter entschieden nach den internen Vorschriften des Schiedsgerichts. Die Parteien vereinbarten eine zusätzliche Ergänzung der Befugnisse des Schiedsgerichts zu den vorangehenden Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien. Den Schiedsrichter bestellt und ernennt das Schiedsgericht. Die Entscheidung des Schiedsgerichts wird für die Parteien endgültig und verbindlich sein. Die Parteien vereinbarten ausdrücklich die Möglichkeit des Gerichts im Sinne der Best. § 22a Abs. 1 des Gesetzes Nr. 244/2002 (Gbl.) über das Schiedsgerichtverfahren.
  4. Falls ein Schriftstück als nicht zugestellt zurückgeschickt wird, so gilt, dass die Wirkungen einer Zustellung am dritten Tag nach dessen Absenden eingetreten sind.
  5. Sollte irgendeine der Bestimmungen dieser AGB ungültig oder unwirksam sein, so wird die Ungültigkeit oder Unwirksamkeit der Bestimmung weder die Ungültigkeit oder Unwirksamkeit weiterer Bestimmungen der AGB zur Folge haben, noch des eigentlichen Vertrags. Dies gilt auch dann, wenn sich herausstellen sollte, dass irgendwelche der Bestimmungen dieser AGB undurchführbar ist. Etwaige Einwände müssen Gegenstand einer gesonderten Verhandlung und einer anschließenden schriftlichen Freigabe sein. Beziehungen, die nicht durch die AGB oder den Vertrag geregelt werden, richten sich nach dem gültigen Recht der Slowakischen Republik und dem Handelsgesetzbuch Nr. 513/1991 (Gbl.) im Wortlaut der einschlägigen Folgevorschriften.
  6. Ohne eine vorangehende schriftliche Zustimmung ist der Auftraggeber nicht berechtigt einen Anspruch aus dem Vertrag oder seine Forderungen gegenüber dem Verfertiger an Dritte abzutreten, diese zu verpfänden oder diese in irgendeiner Weise als Gegenstand einer Rechtshandlung zu verwenden. Der Auftraggeber ist gleichzeitig nicht berechtigt Forderungen gegenüber dem Verfertiger mit seinen eigenen Verbindlichkeiten zu verrechnen. Die Verletzung dieser Verpflichtung gilt als wesentliche Verletzung der Auftraggeberpflichten.
  7. Regelmäßig sich wiederholende Druckaufträge, für welche weder eine Kündigungsfrist noch ein bestimmter Endtermin vereinbart wurden, kann schriftlich und nur unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines jeden Kalenderquartals gekündigt werden.
  8. Als schriftliche Kommunikation ist die Kommunikation mittels Post, E-Mail oder Fax zu verstehen. Sofern dies vom Wesen der Sache nicht ausgeschlossen ist, können die Vertragsparteien die Verpflichtung des Versendens, der Mitteilung, Übergabe oder Stellungnahme auch unter Nutzung von Mitteln der elektronischen Kommunikation erfüllen.
  9. Der Auftraggeber ist verpflichtet sich ordentlich mit den AGB vor Vertragsabschluss vertraut zu machen, bzw. vor der Bestellung des Werks. Als Vertrautmachung mit den AGB gilt auch deren Veröffentlichung an einem dem Auftraggeber zugänglichen Ort bei der Bestellung oder Übergabe des Werks, durch deren Veröffentlichung auf den Internetseiten des Verfertigers (www.polygrafcentrum.sk ). Durch den Vertragsabschluss, bzw. durch die Übernahme des Werks stimmt der Auftraggeber in vollem Umfang dem Wortlaut der derzeit gültigen AGB zu.
  10. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind gültig und wirksam ab dem 01.12.2016 wurden freigegeben durch den Geschäftsführer des Unternehmens Polygrafické centrum, s.r.o.